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Bundesjagdgesetz (BJagdG)

XI. Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 46 Inkrafttreten des Gesetzes

(l) (Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung des Gesetzes)
(2) (Aufhebung von Vorschriften)
(3) /* Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. */

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III (BGBI. II 1990, 889, 1018)

Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
l. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. I S. 2849), zuletzt geändert durch Arktikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. I S. 1249),
mit folgender Maßgabe:
In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts" sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die Jagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992 hinaus.

 

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